54 Z. 65). Zwar konnte der Geschädigte deren Aussagen, wonach der Beschuldigte in dieser Phase mit dem Messer in der Hand Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt habe (pag. 50 Z. 97 ff., pag. 51 Z. 147 ff., pag. 54 Z. 59 ff.), nicht bestätigen (pag. 46 Z. 135, pag. 168 Z. 28 f.). Als erstellt erachtet die Kammer aber, dass der Beschuldigte dem Geschädigten im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Messer in der Hand weitere (Faust-)Schläge versetzte oder dies zumindest versuchte.