Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei dem von ihm geschilderten Ablauf faktisch nicht gehindert war, das Messer wegzuwerfen. Seine rechte Hand war frei. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte den Geschädigten vor dem Schlag mit dem Messer gegen das Gesicht nicht warnte. Schliesslich ist unbestritten, dass die Auseinandersetzung mit diesem einen Schlag noch nicht vorbei war. Diese wurde vielmehr in einer erheblichen Intensität fortgeführt, wobei die Gewaltanwendung nun zu einem überwiegenden Teil vom Beschuldigten ausging.