34 Z. 68). Sodann ist gestützt auf seine Aussagen davon auszugehen, dass dieser Schlag sehr zeitnah nach der Behändigung des Messers durch den Beschuldigten erfolgte. Ein Wortgefecht oder eine wesentlich über das Entwinden des Messers hinausgehende Rangelei fanden demnach nicht statt. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Geschädigte sogleich nach Behändigen des Messers durch den Beschuldigten versuchte, selbst wieder an das Messer zu gelangen, wie er dies zumindest für den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung selbst zugab. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei dem von ihm geschilderten Ablauf faktisch nicht gehindert war, das Messer wegzuwerfen.