Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass das Messer beim fraglichen Schlag wie vom Beschuldigten beschrieben eingesetzt wurde. Demnach schlug er den Geschädigten mit dem Griffende des in der Faust gehaltenen Messers gegen das Gesicht. Angesichts des Ausmasses der Verletzung und der Aussage des Beschuldigten, er habe gehofft, so hart zu schlagen, dass der Geschädigte ihn danach in Ruhe lasse (pag. 34 Z. 66 f.), muss dieser Schlag eine doch erhebliche Energie (Wucht) aufgewiesen haben. Es ist allerdings zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Aussage abzustellen, wonach er nicht mit voller Kraft zugeschlagen habe (pag. 34 Z. 68).