35 Z. 126) –, muss zumindest in dubio davon ausgegangen werden, dass die hier interessierende Verletzung dem Geschädigten beim ersten Schlag (von ggf. mehreren Schlägen) zugefügt worden war. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten ist diese Verletzung mit stumpfer resp. halbscharfer Gewalteinwirkung, wie z.B. durch einen Schlag/Hieb mit einem Messergriff, erklärbar (pag. 119). Zudem konnten am Griffende des Outdoormessers auf der Stahlhammerfläche sichtbare Blutanhaftungen festgestellt werden (pag. 98). Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass das Messer beim fraglichen Schlag wie vom Beschuldigten beschrieben eingesetzt wurde.