10 Wenngleich der Beschuldigte diesbezüglich selbst nicht ganz widerspruchslos blieb – so sagte er zunächst aus, er wisse nicht, ob die Verletzung von diesem Schlag stamme (pag. 30 Z. 126), während er bereits am darauffolgenden Tag angab, er habe gesehen, wie der Geschädigte nach dem Schlag am Kinn links zu bluten begonnen habe (pag. 35 Z. 126) –, muss zumindest in dubio davon ausgegangen werden, dass die hier interessierende Verletzung dem Geschädigten beim ersten Schlag (von ggf. mehreren Schlägen) zugefügt worden war.