167 Z. 24). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten meinte er schliesslich, diese könnten zutreffen. Es könne gut sein, dass die Verletzung – gemäss Vorhalt – vom Schlag mit dem Messerboden unmittelbar nach Ergreifung des Messers durch den Beschuldigten gestammt habe (pag. 168 Z. 6 ff.). Aus den Aussagen der beiden Bauarbeiter D.________ und E.________ ergeben sich in Bezug auf den genauen Zeitpunkt und die Art des die Verletzung verursachenden Schlags kaum weitere Erkenntnisse. Die Bauarbeiter konnten den Anfang der gewalttätigen Auseinandersetzung nur beschränkt beobachten und kamen erst in der Endphase zum Geschehen nahe hinzu.