45 f. Z. 103 ff.). An der Hauptverhandlung sagte der Geschädigte aus, er habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, er solle das Messer weglegen, dieses sei sehr gefährlich und sie könnten die Situation auch mit den Fäusten regeln (pag. 166 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte habe aber angefangen dreinzuschlagen, «volle Pulle», dies zwei-drei Mal mit der Hand, in welcher er auch das Messer gehabt habe. Er (der Geschädigte) habe sich gewehrt und sei ausgewichen. Durch das Handgemenge und das Ausweichen seien sie immer weiter Richtung Strasse gelangt.