9 digte den Geschädigten nur dieses eine Mal «ganz am Anfang» der Auseinandersetzung gegen das Kinn geschlagen haben (pag. 35 Z. 121, pag. 165 Z. 11 ff.). Die Aussagen des Geschädigten zum genauen Ablauf des gewalttätigen Teils der Auseinandersetzung sind dagegen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht ganz so klar bzw. konstant. Gemäss seinen ersten Aussagen will er dem Beschuldigten, als ihm dieser das Messer schon entwunden gehabt hatte, zunächst gesagt haben: «Hey A.________, leg das Mässer wäg, das isch huere scharf».