30 Z. 129 f.). Bei der delegierten Einvernahme tags darauf gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, der Geschädigte sei vom Schlag etwas zurückgefallen, habe ihn aber weiterhin festhalten wollen, so dass er diesen mit dem rechten Bein von sich weggestossen habe. Der Geschädigte habe aber nicht locker gelassen und sie hätten weiter miteinander gerungen (pag. 34 Z. 70 ff. und 95 ff.). Mit dem Messer in der Hand will der Beschul-