34 Z. 61 ff.). Seine Aussagen können allerdings dennoch nur dahingehend verstanden werden, dass er den Schlag mit dem Messer in der Hand sehr zeitnah nach Ergreifung des Messers ausgeführt haben will, wie er dies auch an der Hauptverhandlung darstellte (pag. 163 Z. 17 f.). Weiter sagte der Beschuldigte bei seiner Ersteinvernahme aus, er habe den Geschädigten danach mit dem Rücken voran über den Zaun geworfen, wobei dieser kaputt gegangen sei (pag. 30 Z. 129 f.).