166 Z. 43 f.). Laut den konstanten Aussagen des Beschuldigten schlug er dem Geschädigten «darauf» mit dem Messerboden in das Gesicht (pag. 30 Z. 122 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. Januar 2015 gab der Beschuldigte zwar zu Protokoll, er habe das Messer zunächst nur zur Hälfte an der Klinge und zur Hälfte am Schaft zu fassen gekriegt, es anschliessend etwas aufgeworfen und nun beim Schaft/am Griff gehalten, und [erst] «dann» den Schlag ausgeführt (pag. 34 Z. 61 ff.).