34. Z. 58 f.). Bis dahin war es – abgesehen von den gegenseitigen Schubsern und dem Festhalten – noch zu keinen (explizit) angedrohten oder tatsächlichen Gewalttätigkeiten von Seiten des Geschädigten gekommen. Und auch jetzt machte der Geschädigte noch keine weiteren Anstalten, tatsächlich auf den Beschuldigten loszugehen, sondern verstärkte – jedenfalls vorläufig – "lediglich" seine Drohkulisse. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Kontrahenten packte der Beschuldigte das Messer und es gelang ihm, dieses dem Geschädigten rasch zu entwinden (pag. 30 Z. 121 ff., pag. 34 Z. 59 f., pag. 45 Z. 103, pag. 163 Z. 17 und Z. 35 f., pag. 166 Z. 43 f.).