64, vgl. auch Aufnahmen pag. 95 ff.). Der Geschädigte forderte den Beschuldigten mit gezücktem Messer erneut dazu auf, die «Mietzinsvereinbarung» zu unterschreiben (pag. 45 Z. 86 ff., pag. 163 Z. 33 f.). Das Messer hielt er gemäss übereinstimmenden Aussagen in seiner rechten Hand an der Hüfte, mit der Spitze rechtwinklig nach vorne (pag. 45 Z. 99 f., pag. 163 Z. 33 ff., pag. 166 Z. 33), mit anderen Worten in Richtung des Beschuldigten zeigend. Mit seiner linken Hand hielt der Geschädigte den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt gemäss dessen glaubhaften Aussagen am Jackenkragen fest (pag. 30 Z. 20 f., pag. 34. Z. 58 f.).