Ob es sich dabei um das Arbeitsmesser des Geschädigten handelte, welches dieser hinten am Gurt trug (Aussage Geschädigter), oder ob das Messer zuvor den ganzen Tag in der Wohnung gelegen hatte und der Geschädigte dieses aus seiner hinteren Hosentasche behändigte (Aussage Beschuldigter), kann vorliegend offen gelassen werden. Relevant ist hingegen, dass es sich dabei um ein Outdoormesser der Marke «BG "Bear Grylls"» (vgl. Aufnahme pag. 95) mit einer 12 cm langen und 3 cm breiten, einseitig geschliffenen, spitzen Stahlklinge und Stahlhammerfläche am Griffende handelte (pag. 64, vgl. auch Aufnahmen pag.