8 Daraufhin behändigte der Geschädigte mit seiner rechten Hand ein Messer, welches er bereits auf sich getragen hatte (pag. 30 Z. 119 ff., pag. 34 Z. 54 ff., pag. 45 Z. 86, pag. 162 Z. 44, pag. 166 Z. 33). Ob es sich dabei um das Arbeitsmesser des Geschädigten handelte, welches dieser hinten am Gurt trug (Aussage Geschädigter), oder ob das Messer zuvor den ganzen Tag in der Wohnung gelegen hatte und der Geschädigte dieses aus seiner hinteren Hosentasche behändigte (Aussage Beschuldigter), kann vorliegend offen gelassen werden.