35 Z. 112 ff.). Der Geschädigte äusserte daraufhin, dass er handgreiflich werden würde, worauf der Beschuldigte entgegnete, der Geschädigte sei nur am Träumen, was diesen wiederum verärgerte (pag. 30 Z. 116 ff., pag. 33 f. Z. 51 ff., pag 162 Z. 40 ff.).