Die Auseinandersetzung nahm ihren Lauf. Der Beschuldigte stieg von seinem Fahrrad bzw. dieses kam zu Fall und es kam gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Kontrahenten – noch bevor der Geschädigte das Messer zückte – zu gegenseitigen Schubsern (pag. 45 Z. 85, pag. 166 Z. 30. f., pag. 163 Z. 11 f.). In dieser etwa eine Minute dauernden Phase drohte der Geschädigte dem Beschuldigten laut dessen Aussagen auch mit der Polizei, worauf der Beschuldigte erwiderte, er solle die Polizei nur holen und ihn nicht anfassen, bzw. sich nicht mit ihm anlegen (pag. 35 Z. 112 ff.).