vgl. zum ganzen Ablauf in örtlicher Hinsicht auch die Tatrekonstruktion basierend auf den Aussagen der beiden Bauarbeiter, pag. 86 ff.). Angesichts dieser örtlichen Begebenheiten ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte das vom Geschädigten behändigte Messer grundsätzlich jederzeit hätte so weit wegwerfen können, dass sich dieses – jedenfalls für eine gewisse Zeit – ausserhalb der unmittelbaren Reichweite des Geschädigten befunden hätte. Die Auseinandersetzung nahm ihren Lauf.