dem Messer in der Hand dem Beschuldigten faktisch überhaupt zur Verfügung standen. Diesbezüglich kann zunächst festgehalten werden, dass sich der gesamte tätliche bzw. gewalttätige Teil der Auseinandersetzung draussen, ausserhalb der Wohnung, abspielte. Zum ersten Körperkontakt kam es gemäss den übereinstimmenden Aussagen beider Kontrahenten beim Eingangsbereich der Liegenschaft (vgl. Aufnahme pag. 69), als der Beschuldigte auf sein Fahrrad steigen wollte. Der Geschädigte hinderte den Beschuldigten an der Wegfahrt, indem er ihn an der Jacke packte und ihn ein weiteres Mal aufforderte, die «Mietzinsvereinbarung» zu unterschreiben (pag. 29 Z. 114 f., pag. 33 Z. 49 f., pag.