- in Bezug auf den genauen Zeitpunkt der Zufügung der Verletzung am Kinn des Geschädigten; - hinsichtlich der Frage, ob es zwischen der Behändigung des Messers durch den Beschuldigten und der Zufügung der Verletzung noch eine Rangelei und/oder einen Wortwechsel gab; - hinsichtlich des (weiteren) Verlaufs der Auseinandersetzung bis zu deren Ende; - insbesondere betreffend die Frage, ob der Beschuldigte im Bereich des Briefkastens/Zauns Stichbewegungen gegen den Geschädigten ausführte; sowie - in Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten. In tatsächlicher Hinsicht zu klären ist weiter, welche Alternativen zum Schlag mit