ihrer Erwägungen) verwiesen werden. 9.3 Konkrete Beweiswürdigung Vorab kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen des Geschädigten – je für sich betrachtet – insgesamt weitgehend glaubhaft erscheinen. Beide schilderten ihre Version des Vorfalls relativ konstant, ohne sich in grössere, unerklärbare Widersprüche zu verstricken. Beide belasteten sich zudem mit ihren Aussagen auch selbst. Dies ohne den eigenen Beitrag an der Auseinandersetzung allzu gross zu beschönigen und ohne den jeweils anderen übermässig zu belasten.