Es sei ihm gerade zu Gute zu halten, dass er das Messer nicht als solches, d.h. als Waffe, eingesetzt, sondern sich lediglich mit dem Messergriff zur Wehr gesetzt habe. Es dürfe nicht zu kleinlich geprüft werden, ob die Abwehr über das absolut Erforderliche hinausgegangen sei. Die Situation sei für den Beschuldigten völlig überraschend entstanden. Er sei erschrocken, dass der Geschädigte das Messer gezückt habe, und fast wie unter Schock gestanden. Er habe das Handeln des Geschädigten nicht mehr einschätzen können und Angst vor diesem gehabt. Die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr nach Art.