6 be vom Beschuldigten weiter nicht verlangt werden können, dem Geschädigten den Gebrauch des Messergriffs bzw. den Schlag zunächst anzudrohen oder sich alternative Abwehrmassnahmen zu überlegen. Die Gefährlichkeit und das Potential zur Beibringung schwerer Verletzungen habe der Beschuldigte minimiert, indem er nicht mit voller Wucht zugeschlagen habe. Es sei ihm gerade zu Gute zu halten, dass er das Messer nicht als solches, d.h. als Waffe, eingesetzt, sondern sich lediglich mit dem Messergriff zur Wehr gesetzt habe.