Er sei körperlich extrem eingeschränkt gewesen. Die einzige und mildeste Abwehrhandlung, die er nach Ergreifen des Messers habe vornehmen können, sei der erfolgte Schlag mit dem Messergriff gegen das Kinn des Geschädigten gewesen. Diesen Schlag habe der Beschuldigte auch nicht anders ausführen können. Ein Schlag mit der Faust (mit dem Messer in der Hand) wäre nicht kontrollierbar gewesen und hätte das Risiko einer Verletzung des Geschädigten mit der Klinge mit sich gebracht.