Der Geschädigte habe nämlich selbst dann nicht vom Beschuldigten abgelassen. Eine Abwehrreaktion alleine mittels physischer Präsenz sei gerade angesichts dieses «Weiterpöbelns» des Geschädigten weder ausreichend noch zielführend gewesen. Letzterer habe sich auch nicht davon beeindrucken lassen, dass nun der Beschuldigte im Besitz des Messers gewesen sei. Es habe sich nicht um einen Kampf zwischen David und Goliath, sondern um eine Auseinandersetzung zwischen physisch etwa gleich gebauten Kontrahenten gehandelt.