Der Schlag mit dem Messergriff sei in einem sehr engen zeitlichen Konnex hierzu erfolgt, nämlich unmittelbar nach Behändigung des Messers durch den Beschuldigten. Eine Rangelei oder ein Wortgefecht zwischen der Wegnahme des Messers und dem Schlag mit dem Messergriff habe entgegen der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft nicht stattgefunden. Im Übrigen habe die Notwehrlage auch noch nach dem Schlag mit dem Messer weiter angedauert. Der Geschädigte habe nämlich selbst dann nicht vom Beschuldigten abgelassen.