Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, zuzuwarten und sich dem ernsthaften Risiko einer Verletzung auszusetzen. Dies umso mehr als gerade der Geschädigte als Mitbewohner und Kollege des Beschuldigten zum Messer gegriffen und damit eine hohe Skrupellosigkeit und Gefährlichkeit an den Tag gelegt habe, welche für den Beschuldigten völlig überraschend gekommen sei. Der Schlag mit dem Messergriff sei in einem sehr engen zeitlichen Konnex hierzu erfolgt, nämlich unmittelbar nach Behändigung des Messers durch den Beschuldigten.