8.2 Verteidigung Die Verteidigung verweist dagegen auf die ihres Erachtens zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen und deren rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Im Zeitpunkt, als der Geschädigte das Messer hervorgenommen habe, habe ein unmittelbarer, rechtswidriger Angriff vorgelegen. Der Beschuldigte habe nicht erkennen können, was der Geschädigte mit dem Messer beabsichtigt habe. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, zuzuwarten und sich dem ernsthaften Risiko einer Verletzung auszusetzen.