5 Damit entfalle eine Strafbefreiung infolge rechtfertigender Notwehr. Die unangemessene Abwehr sei vielmehr als Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da der Beschuldigte nicht in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff gehandelt habe, liege keine straffreie Notwehrhandlung i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB vor. An eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion seien besondere Anforderungen zu stellen, welche im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. 8.2 Verteidigung