Das habe der Beschuldigte vorliegend unterlassen. Auch die mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Abwehr mit einem Schlagring unterliege strengen Subsidiaritätskriterien. Die Abwehrhandlung des Beschuldigten müsse, insbesondere unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unmittelbar bestehenden Angriffs, als unverhältnismässig taxiert werden.