Angesichts der Art und der Schwere des Angriffes, der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten und des minimen Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise ernsthafte Körperverletzungen davonzutragen, sei dem Beschuldigten vorzuwerfen, zur Abwehr nicht das mildeste ihm zur Verfügung stehende Mittel ergriffen zu haben. Zudem sei der Beschuldigte beim Einsatz des Messers zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen. Der Gebrauch von Messern müsse dem Angreifer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zunächst angedroht bzw. dieser gewarnt werden. Das habe der Beschuldigte vorliegend unterlassen.