Hinzu komme der zeitliche Aspekt: Eine unmittelbare Gefährdung habe auch deshalb nicht mehr bestanden, weil es zwischen der Wegnahme des Messers und dem Faustschlag noch eine Rangelei und ein Wortgefecht zwischen den beiden Kontrahenten gegeben habe. Angesichts der Art und der Schwere des Angriffes, der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten und des minimen Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise ernsthafte Körperverletzungen davonzutragen, sei dem Beschuldigten vorzuwerfen, zur Abwehr nicht das mildeste ihm zur Verfügung stehende Mittel ergriffen zu haben.