Zudem sei es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, das Messer wegzuwerfen und die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gegebenenfalls mit den Fäusten fortzusetzen. Hinzu komme der zeitliche Aspekt: Eine unmittelbare Gefährdung habe auch deshalb nicht mehr bestanden, weil es zwischen der Wegnahme des Messers und dem Faustschlag noch eine Rangelei und ein Wortgefecht zwischen den beiden Kontrahenten gegeben habe.