Dies umso mehr, als der Geschädigte nicht auf den Beschuldigten losgegangen sei oder konkrete Anstalten getroffen habe, diesen zu verletzen. Der Geschädigte habe das Messer lediglich als Drohkulisse eingesetzt, was der Beschuldigte auch so wahrgenommen habe. Zudem sei es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, das Messer wegzuwerfen und die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gegebenenfalls mit den Fäusten fortzusetzen.