Nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten das Messer weggenommen gehabt habe, sei die Notwehrlage nicht mehr derart ausgeprägt gewesen, wie noch zuvor. Nun sei vom Geschädigten keine ernsthafte Gefahr mehr bzw. nur noch eine graduell tiefere Gefahr ausgegangen. Alleine die physische Präsenz des dem Geschädigten objektiv und subjektiv überlegenen Beschuldigten habe zur Abwehr ausgereicht. Dies umso mehr, als der Geschädigte nicht auf den Beschuldigten losgegangen sei oder konkrete Anstalten getroffen habe, diesen zu verletzen.