8. Vorbringen der Parteien 8.1 Generalstaatsanwaltschaft Die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft bringt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe sich unbestrittenermassen in einer Notwehrlage befunden, als der Geschädigte das Messer hervorgenommen und ihn dazu angehalten habe, die Mietzinsvereinbarung zu unterschreiben. Die von ihm ausgeübte Abwehrhandlung sei jedoch weder erforderlich noch verhältnismässig gewesen. Nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten das Messer weggenommen gehabt habe, sei die Notwehrlage nicht mehr derart ausgeprägt gewesen, wie noch zuvor.