Unbestritten ist weiter, dass der Geschädigte in der Folge ein mitgeführtes Outdoormesser zückte und dieses mit der Klinge nach vorne gegen den Beschuldigten hielt, um letzteren so dazu zu bringen, die vorbereitete «Mietzinsvereinbarung» doch noch zu unterschreiben. Ebenfalls unbestritten ist, dass es dem Beschuldigten gelang, dem Geschädigten das Messer zu entwinden, und dass er diesem mit der zur Faust geballten Hand, in