136 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als er am 22. Januar 2015 um ca. 15:30 Uhr in Wilderswil, F.________Strasse, während einer verbalen Auseinandersetzung um das Unterschreiben einer Schuldanerkennung von C.________ (nachfolgend: Geschädigter) mit einem Messer bedroht worden sei, habe er diesem das Messer aus der Hand nehmen können und ihm mit der Faust, in welcher sich der Messergriff befunden habe, einen Schlag an das Kinn verpasst. Der Geschädigte habe durch den Messergriff eine Quetsch-Risswunde am Kinn erlitten. Damit habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig gemacht.