3 Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bilden folglich - die Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 22.01.2015 in Wilderswil, F.________Strasse; - die allenfalls hierfür auszufällende Sanktion; - die Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster und oberer Instanz; - die Verfügungen betreffend das erhobene DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.