5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und auf die Sanktion beschränkt. Es kann deshalb antragsgemäss festgestellt werden, dass die Ziffern I. (Teileinstellung inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen), III. erster Teil und III.1. (Schuldspruch wegen BetmG-Übertretung und Übertretungsbusse [mit Ausnahme der Anrechnung der Polizeihaft]) sowie IV.3. (Verfügung betreffend Strickhandschuhe) des Urteils des Regionalgerichts in Rechtskraft erwachsen sind.