Während der Beschuldigte im Übrigen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen und den weiteren Folgen) verlangt (pag. 275), beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig zu sprechen und bei einer Probezeit von zwei Jahren unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und zu den vollumfänglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 262).