285 ff.). Der Beschuldigte hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (pag. 290). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 259) sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 256 f.) eingeholt. Von Seiten der Parteien wurden keine weiteren Beweisergänzungen beantragt.