2 Mit Zustimmung der Parteien (pag. 248, 249) wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 251 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 1. Dezember 2016 fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 261 ff.). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 12. Januar 2017 innert erstreckter Frist schriftlich Stellung zur Berufungsbegründung (pag. 274 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 18. Januar 2017 fristgerecht eine Replik ein (pag. 285 ff.).