Die Generalstaatsanwaltschaft hat dennoch am 20. September 2016 eine formgerechte Berufungserklärung eingereicht und darin die Berufung auf den Freispruch und auf die Sanktion begrenzt (pag. 237 ff.). Auf eine erneute, gesetzeskonforme Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Der Beschuldigte hat weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt, noch Anschlussberufung erklärt (pag. 242).