lediglich mittels A-Post übermittelt (pag. 232 f.) und somit nicht gesetzeskonform gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) eröffnet. Die am 30. August 2016 erfolgte Zustellung an die regionale Staatsanwaltschaft (pag. 236) löste somit keine Rechtsmittelfrist aus. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dennoch am 20. September 2016 eine formgerechte Berufungserklärung eingereicht und darin die Berufung auf den Freispruch und auf die Sanktion begrenzt (pag.