Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 312 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 15. Juni 2016 (PEN 2016 34) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. Juni 2016 (pag. 181 ff.) sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 22. Januar 2015 in Wilderswil, frei. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2‘995.30 wurden dem Kanton Bern auferlegt und die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers des Beschuldigten auf CHF 4‘070.00 bestimmt. Hingegen sprach das Regionalgericht den Beschuldigten wegen Konsumwider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 15. Juni 2013 bis zum 22. Januar 2015 in Wilderswil und anderswo, schuldig, verurteilte ihn unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 100.00 und auferlegte ihm [anteilsmässige] Verfahrenskosten von CHF 200.00. In Bezug auf weitere angeblich vor dem 15. Juni 2013 begangene Konsumwider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stellte das Regionalgericht das Verfahren gegen den Beschuldigten infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, am 23. Juni 2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 189). Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert vom 29. August 2016 (pag. 193 ff.). Sie wurde der Generalstaatsanwaltschaft entgegen der kanto- nalrechtlichen Vorschrift von Art. 64 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilpro- zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) lediglich mittels A-Post übermittelt (pag. 232 f.) und somit nicht gesetzeskonform gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) eröffnet. Die am 30. August 2016 erfolgte Zustellung an die regionale Staatsanwaltschaft (pag. 236) löste somit keine Rechtsmittelfrist aus. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dennoch am 20. September 2016 eine formge- rechte Berufungserklärung eingereicht und darin die Berufung auf den Freispruch und auf die Sanktion begrenzt (pag. 237 ff.). Auf eine erneute, gesetzeskonforme Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Der Beschuldigte hat weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt, noch Anschlussberufung erklärt (pag. 242). 2 Mit Zustimmung der Parteien (pag. 248, 249) wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 251 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 1. Dezember 2016 fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 261 ff.). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 12. Januar 2017 innert erstreckter Frist schriftlich Stellung zur Berufungsbegründung (pag. 274 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 18. Januar 2017 fristgerecht eine Replik ein (pag. 285 ff.). Der Beschuldigte hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (pag. 290). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 259) sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 256 f.) eingeholt. Von Seiten der Parteien wurden keine weiteren Beweisergänzungen beantragt. 4. Anträge der Parteien Beide Parteien beantragen die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, soweit das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, dieser der Kon- sumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Übertretungsbusse verurteilt sowie verfügt wurde, dass die sichergestell- ten Strickhandschuhe nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückzuge- ben sind. Während der Beschuldigte im Übrigen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen und den weite- ren Folgen) verlangt (pag. 275), beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, der Be- schuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig zu sprechen und bei einer Probezeit von zwei Jahren unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und zu den vollumfänglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 262). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und auf die Sanktion beschränkt. Es kann deshalb antragsgemäss festgestellt werden, dass die Ziffern I. (Teileinstel- lung inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen), III. erster Teil und III.1. (Schuld- spruch wegen BetmG-Übertretung und Übertretungsbusse [mit Ausnahme der An- rechnung der Polizeihaft]) sowie IV.3. (Verfügung betreffend Strickhandschuhe) des Urteils des Regionalgerichts in Rechtskraft erwachsen sind. 3 Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bilden folglich - die Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand, angeblich begangen am 22.01.2015 in Wilderswil, F.________Strasse; - die allenfalls hierfür auszufällende Sanktion; - die Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster und oberer Instanz; - die Verfügungen betreffend das erhobene DNA-Profil und die biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten. In diesen Punkten hat die Kammer das angefochtene Urteil umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). II. Materielles 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 16. Dezember 2015 Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 16. Dezember 2015 (pag. 136 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als er am 22. Januar 2015 um ca. 15:30 Uhr in Wilderswil, F.________Strasse, während einer verbalen Ausein- andersetzung um das Unterschreiben einer Schuldanerkennung von C.________ (nachfolgend: Geschädigter) mit einem Messer bedroht worden sei, habe er die- sem das Messer aus der Hand nehmen können und ihm mit der Faust, in welcher sich der Messergriff befunden habe, einen Schlag an das Kinn verpasst. Der Ge- schädigte habe durch den Messergriff eine Quetsch-Risswunde am Kinn erlitten. Damit habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig gemacht. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am 22. Januar 2015 an der F.________Strasse in Wil- derswil zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und dem Geschädigten kam. Hintergrund dieser Auseinandersetzung waren angebliche Mietzinsschulden des Beschuldigten, welcher seit November 2014 mit dem Geschädigten in einer Wohngemeinschaft gelebt hatte. Als der Beschuldigte am 22. Januar 2015 aus der Wohnung des Geschädigten ausziehen wollte, ver- langte dieser vom Beschuldigten die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung bzw. einer schriftlichen «Mietzinsvereinbarung» (pag. 102) über die Höhe von des- sen Mietzinsanteil. Der Beschuldigte weigerte sich jedoch, das Dokument zu unter- schreiben. Unbestritten ist weiter, dass der Geschädigte in der Folge ein mitgeführtes Out- doormesser zückte und dieses mit der Klinge nach vorne gegen den Beschuldigten hielt, um letzteren so dazu zu bringen, die vorbereitete «Mietzinsvereinbarung» doch noch zu unterschreiben. Ebenfalls unbestritten ist, dass es dem Beschuldigten gelang, dem Geschädigten das Messer zu entwinden, und dass er diesem mit der zur Faust geballten Hand, in 4 welcher er das Messer hielt, einen Schlag gegen das Gesicht verpasste, wodurch der Geschädigte eine Quetsch-Risswunde am Kinn erlitt. In tatsächlicher Hinsicht umstritten ist hingegen der genaue Ablauf der Auseinan- dersetzung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht, insbesondere mit Blick auf ein mögliches und dem Beschuldigten zumutbares Alternativverhalten nach erfolgter Behändigung des Messers, sowie die dem Schlag zugrunde liegenden Beweg- gründe und Emotionen beim Beschuldigten. 8. Vorbringen der Parteien 8.1 Generalstaatsanwaltschaft Die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft bringt in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe sich unbestrittener- massen in einer Notwehrlage befunden, als der Geschädigte das Messer hervor- genommen und ihn dazu angehalten habe, die Mietzinsvereinbarung zu unter- schreiben. Die von ihm ausgeübte Abwehrhandlung sei jedoch weder erforderlich noch verhältnismässig gewesen. Nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten das Messer weggenommen gehabt habe, sei die Notwehrlage nicht mehr derart ausgeprägt gewesen, wie noch zuvor. Nun sei vom Geschädigten keine ernsthafte Gefahr mehr bzw. nur noch eine gra- duell tiefere Gefahr ausgegangen. Alleine die physische Präsenz des dem Ge- schädigten objektiv und subjektiv überlegenen Beschuldigten habe zur Abwehr ausgereicht. Dies umso mehr, als der Geschädigte nicht auf den Beschuldigten losgegangen sei oder konkrete Anstalten getroffen habe, diesen zu verletzen. Der Geschädigte habe das Messer lediglich als Drohkulisse eingesetzt, was der Be- schuldigte auch so wahrgenommen habe. Zudem sei es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, das Messer wegzuwerfen und die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gegebenenfalls mit den Fäusten fortzusetzen. Hinzu komme der zeitliche Aspekt: Eine unmittelbare Gefährdung habe auch deshalb nicht mehr bestanden, weil es zwischen der Wegnahme des Messers und dem Faustschlag noch eine Rangelei und ein Wortgefecht zwischen den beiden Kontrahenten gege- ben habe. Angesichts der Art und der Schwere des Angriffes, der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten und des minimen Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise ernsthafte Körperverletzungen davonzutragen, sei dem Beschul- digten vorzuwerfen, zur Abwehr nicht das mildeste ihm zur Verfügung stehende Mittel ergriffen zu haben. Zudem sei der Beschuldigte beim Einsatz des Messers zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen. Der Gebrauch von Messern müs- se dem Angreifer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zunächst angedroht bzw. dieser gewarnt werden. Das habe der Beschuldigte vorliegend unterlassen. Auch die mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Abwehr mit einem Schlagring un- terliege strengen Subsidiaritätskriterien. Die Abwehrhandlung des Beschuldigten müsse, insbesondere unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unmittelbar bestehenden Angriffs, als unverhältnismässig taxiert werden. 5 Damit entfalle eine Strafbefreiung infolge rechtfertigender Notwehr. Die unange- messene Abwehr sei vielmehr als Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da der Beschuldigte nicht in entschuldbarer Aufregung oder Bestür- zung über den Angriff gehandelt habe, liege keine straffreie Notwehrhandlung i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB vor. An eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüber- schreitungen rechtfertigende Emotion seien besondere Anforderungen zu stellen, welche im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. 8.2 Verteidigung Die Verteidigung verweist dagegen auf die ihres Erachtens zutreffenden Sachver- haltsfeststellungen und deren rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Im Zeitpunkt, als der Geschädigte das Messer hervorgenommen habe, habe ein unmittelbarer, rechtswidriger Angriff vorgelegen. Der Beschuldigte habe nicht er- kennen können, was der Geschädigte mit dem Messer beabsichtigt habe. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, zuzuwarten und sich dem ernsthaften Risiko einer Verletzung auszusetzen. Dies umso mehr als gerade der Geschädigte als Mitbe- wohner und Kollege des Beschuldigten zum Messer gegriffen und damit eine hohe Skrupellosigkeit und Gefährlichkeit an den Tag gelegt habe, welche für den Be- schuldigten völlig überraschend gekommen sei. Der Schlag mit dem Messergriff sei in einem sehr engen zeitlichen Konnex hierzu erfolgt, nämlich unmittelbar nach Behändigung des Messers durch den Beschuldigten. Eine Rangelei oder ein Wort- gefecht zwischen der Wegnahme des Messers und dem Schlag mit dem Messer- griff habe entgegen der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft nicht stattge- funden. Im Übrigen habe die Notwehrlage auch noch nach dem Schlag mit dem Messer weiter angedauert. Der Geschädigte habe nämlich selbst dann nicht vom Beschuldigten abgelassen. Eine Abwehrreaktion alleine mittels physischer Präsenz sei gerade angesichts die- ses «Weiterpöbelns» des Geschädigten weder ausreichend noch zielführend ge- wesen. Letzterer habe sich auch nicht davon beeindrucken lassen, dass nun der Beschuldigte im Besitz des Messers gewesen sei. Es habe sich nicht um einen Kampf zwischen David und Goliath, sondern um eine Auseinandersetzung zwi- schen physisch etwa gleich gebauten Kontrahenten gehandelt. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte sich dem Geschädigten bei einer Konfrontation ohne Waffen physisch überlegen gefühlt habe. Es sei dem Beschuldigten nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen, das Messer einfach wegzuwerfen, da der Ge- schädigte dieses wieder hätte behändigen können. Mit seiner linken Hand habe der Beschuldigte den Geschädigten abwehren bzw. auf Distanz halten müssen. Er sei körperlich extrem eingeschränkt gewesen. Die einzige und mildeste Abwehrhand- lung, die er nach Ergreifen des Messers habe vornehmen können, sei der erfolgte Schlag mit dem Messergriff gegen das Kinn des Geschädigten gewesen. Diesen Schlag habe der Beschuldigte auch nicht anders ausführen können. Ein Schlag mit der Faust (mit dem Messer in der Hand) wäre nicht kontrollierbar gewesen und hät- te das Risiko einer Verletzung des Geschädigten mit der Klinge mit sich gebracht. Da die beiden Kontrahenten so nahe beieinander gestanden seien, habe der Schlag auch nur gegen das Gesicht des Geschädigten und nicht gegen eine ande- re Körperpartie erfolgen können. In dieser hektischen und stressigen Situation ha- 6 be vom Beschuldigten weiter nicht verlangt werden können, dem Geschädigten den Gebrauch des Messergriffs bzw. den Schlag zunächst anzudrohen oder sich alternative Abwehrmassnahmen zu überlegen. Die Gefährlichkeit und das Potential zur Beibringung schwerer Verletzungen habe der Beschuldigte minimiert, indem er nicht mit voller Wucht zugeschlagen habe. Es sei ihm gerade zu Gute zu halten, dass er das Messer nicht als solches, d.h. als Waffe, eingesetzt, sondern sich le- diglich mit dem Messergriff zur Wehr gesetzt habe. Es dürfe nicht zu kleinlich ge- prüft werden, ob die Abwehr über das absolut Erforderliche hinausgegangen sei. Die Situation sei für den Beschuldigten völlig überraschend entstanden. Er sei er- schrocken, dass der Geschädigte das Messer gezückt habe, und fast wie unter Schock gestanden. Er habe das Handeln des Geschädigten nicht mehr einschät- zen können und Angst vor diesem gehabt. Die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr nach Art. 15 StGB seien deshalb vom Beschuldigten nicht überschritten worden. Selbst wenn man aber von einem Not- wehrexzess ausgehen wollte, so sei dieser ohne weiteres nach Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar. 9. Beweismittel und –würdigung 9.1 Beweismittel Es wird auf die zutreffende Darstellung der objektiven und subjektiven Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.2.2. bis 2.8. ihrer Erwägungen). Soweit sich Ergänzungen oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der Be- weiswürdigung. 9.2 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Auch hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aus- sagenanalyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II.1. ih- rer Erwägungen) verwiesen werden. 9.3 Konkrete Beweiswürdigung Vorab kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen des Geschädigten – je für sich betrachtet – insgesamt weitgehend glaubhaft erscheinen. Beide schilderten ihre Version des Vorfalls relativ konstant, ohne sich in grössere, unerklärbare Widersprüche zu ver- stricken. Beide belasteten sich zudem mit ihren Aussagen auch selbst. Dies ohne den eigenen Beitrag an der Auseinandersetzung allzu gross zu beschönigen und ohne den jeweils anderen übermässig zu belasten. Beide Darstellungen beschrei- ben sodann schlüssig und nachvollziehbar eine immer weiter eskalierende, zunächst verbale und schliesslich gewalttätige Auseinandersetzung, welche ihr En- de erst mit dem Auftauchen und verbalen Eingreifen der zwei auf dem Nachbar- grundstück beschäftigten Bauarbeiter D.________ und E.________ fand. Dabei entsteht bei Betrachtung der Aussagen aller Beteiligter sogar ein einiger- massen komplettes Gesamtbild des Vorfalls. Gewisse, im Nachfolgenden näher zu diskutierende Diskrepanzen ergeben sich allerdings dennoch. Dies namentlich 7 - in Bezug auf den genauen Zeitpunkt der Zufügung der Verletzung am Kinn des Geschädigten; - hinsichtlich der Frage, ob es zwischen der Behändigung des Messers durch den Beschuldigten und der Zufügung der Verletzung noch eine Rangelei und/oder einen Wortwechsel gab; - hinsichtlich des (weiteren) Verlaufs der Auseinandersetzung bis zu deren Ende; - insbesondere betreffend die Frage, ob der Beschuldigte im Bereich des Brief- kastens/Zauns Stichbewegungen gegen den Geschädigten ausführte; sowie - in Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten. In tatsächlicher Hinsicht zu klären ist weiter, welche Alternativen zum Schlag mit dem Messer in der Hand dem Beschuldigten faktisch überhaupt zur Verfügung standen. Diesbezüglich kann zunächst festgehalten werden, dass sich der gesamte tätliche bzw. gewalttätige Teil der Auseinandersetzung draussen, ausserhalb der Woh- nung, abspielte. Zum ersten Körperkontakt kam es gemäss den übereinstimmen- den Aussagen beider Kontrahenten beim Eingangsbereich der Liegenschaft (vgl. Aufnahme pag. 69), als der Beschuldigte auf sein Fahrrad steigen wollte. Der Geschädigte hinderte den Beschuldigten an der Wegfahrt, indem er ihn an der Ja- cke packte und ihn ein weiteres Mal aufforderte, die «Mietzinsvereinbarung» zu un- terschreiben (pag. 29 Z. 114 f., pag. 33 Z. 49 f., pag. 45 Z. 86 f.; vgl. auch die Aus- sagen der Bauarbeiter pag. 49 Z. 37 ff. und pag. 53 Z. 40 ff.). Die Auseinanderset- zung verlagerte sich im weiteren Verlauf in Richtung Strasse zum Zufahrts- tor/Briefkasten (vgl. Aufnahme pag. 70) und endete schliesslich im Bereich des Zauns auf dem kurzen Zufahrtsweg nahe der Strasse (vgl. Aufnahme pag. 70; Aussagen pag. 30 Z. 129 f., pag. 34 Z. 78 ff., pag. 36 Z. 172 f.; pag. 45 Z. 113 ff.; vgl. zum ganzen Ablauf in örtlicher Hinsicht auch die Tatrekonstruktion basierend auf den Aussagen der beiden Bauarbeiter, pag. 86 ff.). Angesichts dieser örtlichen Begebenheiten ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte das vom Ge- schädigten behändigte Messer grundsätzlich jederzeit hätte so weit wegwerfen können, dass sich dieses – jedenfalls für eine gewisse Zeit – ausserhalb der unmit- telbaren Reichweite des Geschädigten befunden hätte. Die Auseinandersetzung nahm ihren Lauf. Der Beschuldigte stieg von seinem Fahrrad bzw. dieses kam zu Fall und es kam gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Kontrahenten – noch bevor der Geschädigte das Messer zückte – zu gegenseitigen Schubsern (pag. 45 Z. 85, pag. 166 Z. 30. f., pag. 163 Z. 11 f.). In dieser etwa eine Minute dauernden Phase drohte der Geschädigte dem Beschuldigten laut dessen Aussagen auch mit der Polizei, worauf der Beschuldigte erwiderte, er solle die Polizei nur holen und ihn nicht anfassen, bzw. sich nicht mit ihm anlegen (pag. 35 Z. 112 ff.). Der Geschädigte äusserte daraufhin, dass er handgreiflich werden würde, worauf der Beschuldigte entgegnete, der Geschädigte sei nur am Träumen, was diesen wiederum verärgerte (pag. 30 Z. 116 ff., pag. 33 f. Z. 51 ff., pag 162 Z. 40 ff.). 8 Daraufhin behändigte der Geschädigte mit seiner rechten Hand ein Messer, wel- ches er bereits auf sich getragen hatte (pag. 30 Z. 119 ff., pag. 34 Z. 54 ff., pag. 45 Z. 86, pag. 162 Z. 44, pag. 166 Z. 33). Ob es sich dabei um das Arbeitsmesser des Geschädigten handelte, welches dieser hinten am Gurt trug (Aussage Geschädig- ter), oder ob das Messer zuvor den ganzen Tag in der Wohnung gelegen hatte und der Geschädigte dieses aus seiner hinteren Hosentasche behändigte (Aussage Beschuldigter), kann vorliegend offen gelassen werden. Relevant ist hingegen, dass es sich dabei um ein Outdoormesser der Marke «BG "Bear Grylls"» (vgl. Aufnahme pag. 95) mit einer 12 cm langen und 3 cm breiten, einseitig geschliffenen, spitzen Stahlklinge und Stahlhammerfläche am Griffende handelte (pag. 64, vgl. auch Aufnahmen pag. 95 ff.). Der Geschädigte forderte den Beschuldigten mit gezücktem Messer erneut dazu auf, die «Mietzinsvereinbarung» zu unterschreiben (pag. 45 Z. 86 ff., pag. 163 Z. 33 f.). Das Messer hielt er gemäss übereinstimmenden Aussagen in seiner rech- ten Hand an der Hüfte, mit der Spitze rechtwinklig nach vorne (pag. 45 Z. 99 f., pag. 163 Z. 33 ff., pag. 166 Z. 33), mit anderen Worten in Richtung des Beschuldig- ten zeigend. Mit seiner linken Hand hielt der Geschädigte den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt gemäss dessen glaubhaften Aussagen am Jackenkragen fest (pag. 30 Z. 20 f., pag. 34. Z. 58 f.). Bis dahin war es – abgesehen von den gegen- seitigen Schubsern und dem Festhalten – noch zu keinen (explizit) angedrohten oder tatsächlichen Gewalttätigkeiten von Seiten des Geschädigten gekommen. Und auch jetzt machte der Geschädigte noch keine weiteren Anstalten, tatsächlich auf den Beschuldigten loszugehen, sondern verstärkte – jedenfalls vorläufig – "le- diglich" seine Drohkulisse. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Kontrahenten packte der Beschuldigte das Messer und es gelang ihm, dieses dem Geschädigten rasch zu entwinden (pag. 30 Z. 121 ff., pag. 34 Z. 59 f., pag. 45 Z. 103, pag. 163 Z. 17 und Z. 35 f., pag. 166 Z. 43 f.). Laut den konstanten Aussagen des Beschuldigten schlug er dem Geschädigten «darauf» mit dem Messerboden in das Gesicht (pag. 30 Z. 122 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. Januar 2015 gab der Beschuldigte zwar zu Pro- tokoll, er habe das Messer zunächst nur zur Hälfte an der Klinge und zur Hälfte am Schaft zu fassen gekriegt, es anschliessend etwas aufgeworfen und nun beim Schaft/am Griff gehalten, und [erst] «dann» den Schlag ausgeführt (pag. 34 Z. 61 ff.). Seine Aussagen können allerdings dennoch nur dahingehend verstanden wer- den, dass er den Schlag mit dem Messer in der Hand sehr zeitnah nach Ergreifung des Messers ausgeführt haben will, wie er dies auch an der Hauptverhandlung dar- stellte (pag. 163 Z. 17 f.). Weiter sagte der Beschuldigte bei seiner Ersteinvernah- me aus, er habe den Geschädigten danach mit dem Rücken voran über den Zaun geworfen, wobei dieser kaputt gegangen sei (pag. 30 Z. 129 f.). Bei der delegierten Einvernahme tags darauf gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, der Geschä- digte sei vom Schlag etwas zurückgefallen, habe ihn aber weiterhin festhalten wol- len, so dass er diesen mit dem rechten Bein von sich weggestossen habe. Der Ge- schädigte habe aber nicht locker gelassen und sie hätten weiter miteinander ge- rungen (pag. 34 Z. 70 ff. und 95 ff.). Mit dem Messer in der Hand will der Beschul- 9 digte den Geschädigten nur dieses eine Mal «ganz am Anfang» der Auseinander- setzung gegen das Kinn geschlagen haben (pag. 35 Z. 121, pag. 165 Z. 11 ff.). Die Aussagen des Geschädigten zum genauen Ablauf des gewalttätigen Teils der Auseinandersetzung sind dagegen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht ganz so klar bzw. konstant. Gemäss seinen ersten Aussagen will er dem Beschuldigten, als ihm dieser das Messer schon entwunden gehabt hatte, zunächst gesagt haben: «Hey A.________, leg das Mässer wäg, das isch huere scharf». Weiter gab er zu Protokoll, es sei zunächst zu einer Rangelei gekommen, während welcher er stets auf das Messer geschaut habe. Der Beschuldigte habe das Messer erst am Griff und mit der Klinge nach vorne gehalten. Plötzlich sei es dann in einer anderen Po- sition, mit der Klinge nach unten, gewesen. Erst nach all dem will der Geschädigte gemäss seinen Erstaussagen einen Schlag, glaublich einen Faustschlag, an das rechte Jochbein erhalten haben. Er habe versucht, dem Beschuldigten das Messer aus den Fingern zu nehmen. Er sei vom Beschuldigten geschubst worden und zunächst gegen den Briefkasten, dann auf den Zaun des Nachbarn geprallt. Erneut habe er dem Beschuldigten gesagt, dieser solle das Messer weglegen. Als er (der Geschädigte) am Boden gelegen habe, habe der Beschuldigte mit der Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, in sein Gesicht geschlagen. Vermutlich habe der Beschuldigte ihn [in diesem Zeitpunkt] mit dem Messergriff erwischt (pag. 45 f. Z. 103 ff.). An der Hauptverhandlung sagte der Geschädigte aus, er habe dem Be- schuldigten mehrmals gesagt, er solle das Messer weglegen, dieses sei sehr ge- fährlich und sie könnten die Situation auch mit den Fäusten regeln (pag. 166 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte habe aber angefangen dreinzuschlagen, «volle Pulle», dies zwei-drei Mal mit der Hand, in welcher er auch das Messer gehabt habe. Er (der Geschädigte) habe sich gewehrt und sei ausgewichen. Durch das Handge- menge und das Ausweichen seien sie immer weiter Richtung Strasse gelangt. Er sei sich sicher, dass die Verletzung an seinem Kinn (erst) entstanden sei, als er zuerst auf den Rücken gefallen sei und dort den Kopf angeschlagen habe (pag. 167 Z. 29 ff.). Der Geschädigte stellte den Ablauf der Auseinandersetzung al- so zusammengefasst so dar, als ob es zunächst zu einer Rangelei mit Faustschlä- gen und Schubsern gekommen und seine Verletzung am Kinn dann erst in der letz- ten Phase der Auseinandersetzung entstanden war. Allerdings gab er selbst an, es sei «alles so schnell gegangen» (pag. 167 Z. 24). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten meinte er schliesslich, diese könnten zutreffen. Es könne gut sein, dass die Verletzung – gemäss Vorhalt – vom Schlag mit dem Messerboden unmit- telbar nach Ergreifung des Messers durch den Beschuldigten gestammt habe (pag. 168 Z. 6 ff.). Aus den Aussagen der beiden Bauarbeiter D.________ und E.________ ergeben sich in Bezug auf den genauen Zeitpunkt und die Art des die Verletzung verursa- chenden Schlags kaum weitere Erkenntnisse. Die Bauarbeiter konnten den Anfang der gewalttätigen Auseinandersetzung nur beschränkt beobachten und kamen erst in der Endphase zum Geschehen nahe hinzu. Immerhin meinte D.________, er glaube der Geschädigte sei bei ihrem Eintreffen bereits verletzt gewesen (pag. 49 Z. 63 f.). 10 Wenngleich der Beschuldigte diesbezüglich selbst nicht ganz widerspruchslos blieb – so sagte er zunächst aus, er wisse nicht, ob die Verletzung von diesem Schlag stamme (pag. 30 Z. 126), während er bereits am darauffolgenden Tag angab, er habe gesehen, wie der Geschädigte nach dem Schlag am Kinn links zu bluten be- gonnen habe (pag. 35 Z. 126) –, muss zumindest in dubio davon ausgegangen werden, dass die hier interessierende Verletzung dem Geschädigten beim ersten Schlag (von ggf. mehreren Schlägen) zugefügt worden war. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten ist diese Verletzung mit stumpfer resp. halbscharfer Gewalteinwir- kung, wie z.B. durch einen Schlag/Hieb mit einem Messergriff, erklärbar (pag. 119). Zudem konnten am Griffende des Outdoormessers auf der Stahlhammerfläche sichtbare Blutanhaftungen festgestellt werden (pag. 98). Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass das Messer beim fraglichen Schlag wie vom Beschuldig- ten beschrieben eingesetzt wurde. Demnach schlug er den Geschädigten mit dem Griffende des in der Faust gehaltenen Messers gegen das Gesicht. Angesichts des Ausmasses der Verletzung und der Aussage des Beschuldigten, er habe gehofft, so hart zu schlagen, dass der Geschädigte ihn danach in Ruhe lasse (pag. 34 Z. 66 f.), muss dieser Schlag eine doch erhebliche Energie (Wucht) aufgewiesen haben. Es ist allerdings zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Aussage abzu- stellen, wonach er nicht mit voller Kraft zugeschlagen habe (pag. 34 Z. 68). Sodann ist gestützt auf seine Aussagen davon auszugehen, dass dieser Schlag sehr zeitnah nach der Behändigung des Messers durch den Beschuldigten erfolgte. Ein Wortgefecht oder eine wesentlich über das Entwinden des Messers hinausge- hende Rangelei fanden demnach nicht statt. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Geschädigte sogleich nach Behändigen des Messers durch den Beschul- digten versuchte, selbst wieder an das Messer zu gelangen, wie er dies zumindest für den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung selbst zugab. Dennoch ist festzu- halten, dass der Beschuldigte bei dem von ihm geschilderten Ablauf faktisch nicht gehindert war, das Messer wegzuwerfen. Seine rechte Hand war frei. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte den Geschädigten vor dem Schlag mit dem Messer gegen das Gesicht nicht warnte. Schliesslich ist unbestritten, dass die Auseinandersetzung mit diesem einen Schlag noch nicht vorbei war. Diese wurde vielmehr in einer erheblichen Intensität fortge- führt, wobei die Gewaltanwendung nun zu einem überwiegenden Teil vom Be- schuldigten ausging. Zwar ist aufgrund seiner Aussagen in dubio davon auszuge- hen, dass der Geschädigte trotz des sich nun in den Händen des Beschuldigten befindenden Messers nicht locker liess und sich der Rangelei nicht etwa durch Flucht entzog. Gleichzeitig beschrieb der Geschädigte aber konstant, wie er vom Beschuldigten gegen den Briefkasten gestossen, von ihm mit dem Rücken voran auf den Zaun des Nachbarn «gelegt» worden und schliesslich am Boden zu liegen gekommen sei. Dies obwohl er den Beschuldigten wiederholt aufgefordert habe, das Messer wegzulegen, und ihm gesagt habe, man könne die Sache auch mit den Fäusten regeln (pag. 45 Z. 113 ff., pag. 166 Z. 35 f.). Dieser weitere Verlauf wird (weitgehend) auch vom Beschuldigten nicht bestritten (pag. 30 Z. 129 f.; pag. 36 Z. 172 f.). Der Geschädigte sagte sodann aus, dass der Beschuldigte in dieser 11 Phase weiterhin auf ihn eingeschlagen habe (pag. 45 Z. 117, pag. 46 Z. 143 f., pag. 167 Z. 36 f., pag. 168 Z. 20 f.), auch wenn er hinsichtlich der Anzahl gelande- ter Treffer widersprüchliche Angaben machte (vgl. pag. 46 Z. 135 f., welche Ant- wort sich allerdings eher auf die Endphase der Auseinandersetzung bezieht, als er bereits am Boden lag). Jedenfalls nahmen auch die beiden herbeigeeilten Bauar- beiter eindeutig den Beschuldigten als (Haupt-)Aggressor wahr (pag. 49 Z. 57 ff., pag. 54 Z. 65). Zwar konnte der Geschädigte deren Aussagen, wonach der Be- schuldigte in dieser Phase mit dem Messer in der Hand Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt habe (pag. 50 Z. 97 ff., pag. 51 Z. 147 ff., pag. 54 Z. 59 ff.), nicht bestätigen (pag. 46 Z. 135, pag. 168 Z. 28 f.). Als erstellt erachtet die Kammer aber, dass der Beschuldigte dem Geschädigten im weiteren Verlauf der Auseinan- dersetzung mit dem Messer in der Hand weitere (Faust-)Schläge versetzte oder dies zumindest versuchte. So schloss auch der Beschuldigte nicht aus, dass die Jochbeinunterblutungen beim Geschädigten «im Rahmen des Gerangels» zustan- de gekommen sein könnten, wobei er ja zu diesem Zeitpunkt das Messer unbestrit- tenermassen weiterhin in der Hand gehalten hatte (pag. 164 Z. 23 f., pag. 165 Z. 17 ff.). Sodann handelte es sich hierbei zwar nicht um einen regelrechten Kampf «David gegen Goliath», waren die beiden Kontrahenten doch von nicht allzu unterschiedli- cher Konstitution (Beschuldigter: 180cm/79kg; Geschädigter: 174 cm/64kg). Den- noch war der Geschädigte dem Beschuldigten in dieser Phase der Auseinander- setzung – nach Behändigung des Messers – klar unterlegen, was im Übrigen auch der eigenen, generellen Einschätzung des Beschuldigten entsprach (pag. 38 Z. 254 f., pag. 164 Z. 35). Für die Rolle des Beschuldigten als (Haupt-)Aggressor in dieser Phase der Ausein- andersetzung spricht auch, dass dieser gemäss den Aussagen des Geschädigten «völlig ausgerastet» sei, als das Messer ins Spiel gekommen sei (pag. 166 Z. 34). Bereits zuvor war der Beschuldigte laut dem Geschädigten «hysterisch» gewesen und habe seine Mutter – gemäss einem der Bauarbeiter mit einem sehr aggressi- ven Winken (pag. 49 Z. 36 f.) – nach Hause geschickt, als diese einverstanden ge- wesen sei, mit dem Beschuldigten nach drinnen zu gehen und die «Mietzinsverein- barung» zu unterschreiben (pag. 45 Z. 78 ff.). Als der Geschädigte das Messer ge- zückt habe, sei der Beschuldigte «noch hysterischer» geworden (pag. 45 Z. 88). Dieser sei laut dem Geschädigten nun «total überegheit» und habe keine Kontrolle mehr über sich gehabt (pag. 167 Z. 24). Der Beschuldigte selbst sagte anlässlich seiner Ersteinvernahme aus, in dem Mo- ment, als der Geschädigte das Messer gezückt, er ihm dieses abgenommen und es ihm dann mit dem Messerboden ins Gesicht geschlagen habe, habe er «auch Angst» gehabt (pag. 30 Z. 123). Am darauffolgenden Tag gab er zu seinen Beweg- gründen zu Protokoll, er habe gewollt, dass der Geschädigte sich beruhige. Er ha- be keine Verletzung erleiden wollen. Er habe Angst gehabt, dass der Geschädigte mit dem Messer auf ihn losgehe (pag. 35 Z. 144). Auf Frage, weshalb er das Mes- ser nicht einfach weggeworfen habe, meinte der Beschuldigte, es sei halt recht schnell gegangen. Der Geschädigte sei immer wider auf ihn losgekommen und er habe diesem das Messer nicht mehr geben wollen. Er sei «fast wie unter Schock» 12 gestanden und habe in dem Moment auch nicht viel überlegt. Er habe jedoch «kei- ne grosse Absicht gehabt», sondern eigentlich einfach nur nach Hause gehen wol- len (pag. 36 Z. 152 ff.). Weiter meinte der Beschuldigte, er habe den Geschädigten nicht verletzen wollen. Es sei nur so gekommen, weil er Angst gehabt habe, dass dieser ihn verletze (pag. 37 Z. 214). Er habe während des Vorfalls versucht, ruhig zu bleiben (pag. 37 Z. 232). Auf Vorhalt der Eindrücke der Bauarbeiter musste der Beschuldigte jedoch zugeben, «aber schon sehr wütend» und «schon sehr „ver- ruckt“» gewesen zu sein. Vielleicht sei er auch nervlich etwas am Ende gewesen, da er den ganzen Tag schon am Zügeln gewesen sei (pag. 37 Z. 39 ff.). Bis der Geschädigte mit dem Messer gekommen sei, habe er über diesen «gelächelt» (pag. 37 Z. 248). Vor Handgreiflichkeiten von Seiten des Geschädigten habe er sich nicht gefürchtet. Erst als dieser das Messer hervorgenommen habe, sei er «wütend» geworden (pag. 38 Z. 253 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf Frage, was er mit dem Lächeln [über den Geschädigten] ge- meint habe, schliesslich aus, bis zu diesem Zeitpunkt habe er den Geschädigten einfach nicht ernst nehmen können (pag. 163 Z. 5). Er sei «erschrocken», als der Geschädigte das Messer gezogen habe (pag. 163 Z. 16). Er wisse nicht, was pas- siert wäre, wenn er gesagt hätte, dass er nicht unterschreiben werde. Der Geschä- digte sei halt schon sehr aufgebracht gewesen (pag. 163 Z. 37 f.). Es stimme aber, dass er damals schon sehr wütend bzw. «verruckt» gewesen sei. Für die Bauarbei- ter habe es wahrscheinlich schon so ausgesehen, dass er «wirklich wütend» ge- wesen sei. Als einer der Bauarbeiter gesagt habe, er solle den «Hegel» wegwerfen, habe er dies getan, weil er «da auch gemerkt» habe, dass sich die Situation beru- higen müsse (pag. 164 Z. 5 ff.). Er habe das Messer nicht weggeworfen, sondern auf den Geschädigten eingeschlagen, weil dieser handgreiflich habe werden wollen und dann auch geworden sei. Er habe gehofft, dass der Geschädigte sich nach dem Schlag beruhigen würde (pag. 164 Z. 30 f.). Für die Kammer ist angesichts dieser Aussagen erstellt, dass der Beschuldigte er- schrocken war, als der Geschädigte das Messer gezückt hatte. Es ist sodann nachvollziehbar und jedenfalls nicht zu widerlegen, dass der Beschuldigte in die- sem Moment (auch) Angst empfunden hatte. Dass er angab, der Geschädigte habe das Messer mitgeführt, um ihm Angst zu machen (pag. 34 Z. 90 f.), schliesst ent- gegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft denn auch nicht aus, dass er tatsächlich eine gewisse Angst gehabt hatte. Auch wenn der Geschädigte noch keine konkreten Anstalten getroffen hatte, ihn zu verletzen, sondern ihm vorerst nur mit dem Messer gedroht hatte, hatte sich der Beschuldigte nicht sicher sein kön- nen, was er vom bewaffneten Geschädigten als Nächstes zu erwarten hatte. Hinzu war aber – wie er selbst aussagte – erstelltermassen auch eine grosse Wut auf den Geschädigten gekommen. Nachdem der Beschuldigte diesem das Messer entwunden hatte, änderte sich die Situation grundlegend. Angesichts seiner Aussagen, wonach er sich dem Geschä- digten bei einem Faustkampf (ohne Waffen) überlegen gefühlt hätte und sich nicht vor diesem gefürchtet hätte, erachtet die Kammer als erstellt, dass die Angst beim Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Wut in den Hintergrund getreten war. Dies umso mehr, als sich aus den Aussagen des Beschuldigten nicht darauf schliessen lässt, dass er in besonderem Masse schockiert oder verängstigt gewe- 13 sen wäre. Er sagte vielmehr selbst aus, «nichts gross gedacht» und primär nach Hause gewollt zu haben. Wie auch der weitere Verlauf der Auseinandersetzung zeigt, ist davon auszugehen, dass der bereits zuvor gereizte Beschuldigte nun schlicht die Beherrschung verlor und diese erst wieder erlangte, als die herbeigeeil- ten Bauarbeiter ihm zuriefen, er solle das Messer weglegen. 10. Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet zusammenfassend folgenden rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt: Am 22. Januar 2015 kam es an der F.________Strasse in Wilderswil zu einer Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten. Letzterer verlangte vom Beschuldigten die Unterzeichnung einer schriftlichen «Mietzinsver- einbarung» über die Höhe von dessen Mietzinsanteil für die Dauer der Wohnge- meinschaft. Der Beschuldigte weigerte sich jedoch, dieses Dokument zu unter- zeichnen, war zunehmend gereizt und wollte das Grundstück verlassen. Als er im Eingangsbereich der Liegenschaft auf sein Fahrrad steigen wollte, wurde er vom Geschädigten an der Jacke gepackt und ein weiteres Mal dazu aufgefordert, die «Mietzinsvereinbarung» zu unterschreiben. Es kam zu gegenseitigen Schubsern. Der Geschädigte drohte mit der Polizei. Der Beschuldigte meinte, der Geschädigte solle die Polizei nur holen und er solle sich nicht mit ihm anlegen. Der Geschädigte drohte daraufhin, dass er handgreiflich werden würde. Der Beschuldigte erwiderte sinngemäss, der Geschädigte träume wohl, was diesen verärgerte. Der Geschädig- te behändigte daraufhin mit seiner rechten Hand von seinem Gurt oder aber aus der Gesässtasche seiner Hose ein Outdoormesser der Marke «BG "Bear Grylls"» mit einer 12 cm langen und 3 cm breiten, einseitig geschliffenen, spitzen Stahlklin- ge und Stahlhammerfläche am Griffende. Er hielt das Messer auf Höhe seiner Hüf- te mit der Klingenspitze in Richtung des Beschuldigten und forderte diesen erneut dazu auf, die «Mietzinsvereinbarung» zu unterzeichnen. Mit seiner linken Hand hielt er den Beschuldigten gleichzeitig am Jackenkragen fest. Bis zu diesem Zeit- punkt war es zu keiner angedrohten oder über das Schubsen und Festhalten hin- ausgehenden ausgeübten Gewalt von Seiten des Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten gekommen. Der Geschädigte machte auch jetzt keine Anstalten, auf den Beschuldigten loszugehen. Der Beschuldigte packte den Geschädigten am Handgelenk und es gelang ihm, das Messer zu ergreifen und dem Geschädigten zu entwinden. Während der Be- schuldigte mit seiner linken Hand weiterhin das Handgelenk des Geschädigten festhielt, schlug er diesem mit dem Griffende des in der rechten Faust gehaltenen Messers gegen das Gesicht. Der Geschädigte versuchte zwar noch, selbst wieder in den Besitz des Messers zu gelangen. Eine wesentlich über das Entwinden des Messers hinausgehende Rangelei oder ein Wortgefecht fand aber vor dem Schlag mit dem Messerboden nicht statt. Der Schlag erfolgte insofern zeitlich unmittelbar nach der Behändigung des Messers durch den Beschuldigten. Dies ohne dass der Beschuldigte den Geschädigten vor dem Messerbodenschlag gewarnt hatte, ob- wohl er sich dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich – bei einem Kampf ohne Waffen – körperlich überlegen fühlte und obwohl er faktisch die Möglichkeit gehabt 14 hätte, das Messer so weit wegzuwerfen, dass sich dieses ausserhalb der unmittel- baren Reichweite des Geschädigten befunden hätte. Der Beschuldigte schlug nicht mit voller, aber doch mit erheblicher Wucht zu. Der Treffer mit dem Stahlhammer- Griffende führte beim Geschädigten zu einer ca. 1,5 cm langen, blutenden Quetsch-Risswunde am Kinn, welche mit drei Stichen genäht werden musste. Es bestand jedoch zu keiner Zeit Lebensgefahr und die Verletzung hinterliess abgese- hen von einer diskreten Narbe keine Schäden. Der Geschädigte fiel vom Schlag etwas zurück, liess aber nicht locker und die bei- den Kontrahenten rangen weiter miteinander, wobei die Auseinandersetzung eine erhebliche Intensität aufwies, die nun zu grossen Teilen vom Beschuldigten aus- ging. Die Auseinandersetzung verlagerte sich in Richtung Strasse zum Zufahrtstor, wo der Geschädigte vom Beschuldigten gegen den Briefkasten geschubst wurde, so dass dieser herunterfiel. Der Beschuldigte warf den Geschädigten sodann mit dem Rücken voran auf den Zaun des Nachbargrundstücks, welcher dabei brach. Als der Geschädigte schliesslich auf dem Zufahrtsweg auf dem Boden zu liegen kam, versuchte der Beschuldigte zumindest, dem Geschädigten weitere (Faust-) Schläge mit dem Messer in der Hand zu versetzten. Er war dem Geschädigten in dieser Phase der Auseinandersetzung trotz nicht allzu unterschiedlicher körperli- cher Konstitution klar überlegen und trat – ab dem Zeitpunkt der Behändigung des Messers – klar als Haupt-Aggressor auf. Erst auf Aufforderung der beiden herbei- geeilten Bauarbeiter warf der Beschuldigte das Messer weg und liess vom Ge- schädigten ab. Der Beschuldigte war zuvor zwar erschrocken und hatte eine gewisse Angst emp- funden, als der Geschädigte das Messer gezückt hatte. Spätestens nachdem er ihm dieses entwunden hatte, trat aber beim Beschuldigten der Schreck über die Bedrohung mit dem Messer und die Angst, verletzt zu werden, gegenüber seiner immer grösser werdenden Wut in den Hintergrund. Er verlor die Beherrschung und erlangte diese erst wieder, als er von den herbeigeeilten Bauarbeitern dazu aufge- fordert wurde, das Messer wegzulegen. 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand – Tatbestandsmässigkeit 11.1.1 Allgemeines Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer Weise – d.h. ohne dass eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB vorliegt – an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er [...] eine Waffe oder einen gefährlichen Gegen- stand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur einfachen Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.2 ihrer Erwägungen, pag. 216 f.) verwiesen werden. 15 11.1.2 Subsumtion Der Beschuldigte hat dem Geschädigten mit dem Griffende des in der Faust gehal- tenen Messers ins Gesicht geschlagen und ihm dabei in natürlich und adäquat kausaler Weise eine ca. 1,5 cm lange, blutende Quetsch-Risswunde zugefügt. Damit ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Grundtatbe- stand, Art. 123 Ziff. 1 StGB) erfüllt. Es kam zu keiner schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB. Insbesondere wurde der Geschädigte weder lebensgefährlich verletzt, noch wurde sein Gesicht arg und bleibend entstellt oder ein wichtiges Organ unbrauchbar gemacht. Da der Beschuldigte ein Messer einsetzte, liegt allerdings eine qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB vor. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wurde das Messer zwar nicht als (Stich- bzw. Schnitt-)Waffe, sondern vielmehr als Schlagwerkzeug gebraucht. Indem der Beschuldigte dessen hartes Stahlhammer- Griffende mit erheblicher Wucht gegen das Gesicht des Geschädigten schlug, setz- te er aber einen gefährlichen Gegenstand im Sinne des Gesetzes ein. Ein solches Griffende ist bei entsprechend kraftvollem Gebrauch geeignet, die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeizuführen. Es kommt hinzu, dass der Einsatz ei- nes Messers mit einer 12 cm langen, geschliffenen und spitzen Klinge im Rahmen eines dynamischen Geschehens wie dem vorliegenden stets auch die Gefahr einer gefährlichen Schnitt- oder Stichverletzung mit sich bringt. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte hat den Schlag mit dem Messer bewusst ausgeführt. Er wollte den Geschädigten genügend stark im Gesicht treffen, so dass dieser ihn in Ruhe lassen und er nach Hause würde gehen können. Der Beschuldigte kannte das kon- kret eingesetzte Messer und wusste folglich um dessen Gefährlichkeit aufgrund des Stahlhammer-Griffendes (vgl. pag. 34 Z. 86 ff.). Indem er dieses mit erhebli- cher Wucht gegen das Gesicht des Geschädigten einsetze, nahm er eine einfache Körperverletzung desselben zumindest in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätz- lich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand erfüllt. 11.2 Rechtfertigende Notwehr und Notwehrexzess 11.2.1 Allgemeines Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 Abs. 1 StGB). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, bedarf es zunächst ei- ner Notwehrlage, d.h. eines unmittelbaren Angriffs ohne Recht. Notwehrfähig sind dabei alle Individualrechtsgüter (KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 f. zu Art. 15 StGB). 16 Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff tatsächlich vorliegt ist dabei durch ein objek- tives ex-post-Urteil zu bestimmen (SEELMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 15 StGB). Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung ent- weder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder aber unmit- telbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Es müssen jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Be- wegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (SEELMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 15 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Ohne Recht, d.h. rechtswidrig, ist jeder Angriff, der objektiv die Rechtsordnung verletzt, ohne von einem Erlaubnissatz gedeckt zu sein (SEELMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 15 StGB). Liegt eine Notwehrlage vor, so ist der sich darin Befindliche berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Als Abwehr wird dabei jede Handlung bezeichnet, welche sich gegen den Angreifer richtet (SEELMANN, a.a.O., N. 9 zu Art. 15 StGB). Angemessen im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Abwehr erforderlich (Sub- sidiarität) und verhältnismässig sein muss. Es wird somit sowohl eine Proportiona- lität der Angriffs- und der Verteidigungsmittel wie auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt, wobei jedoch das Vorliegen einer Verteidigungssituation dazu führt, dass das gerettete Gut keineswegs überwiegen oder auch nur von genau gleichem Ge- wicht sein muss. Es handelt sich um eine Missbrauchskontrolle (SEELMANN, a.a.O., N. 11 zu Art. 15 StGB). Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird, aller- dings nicht das mildeste schlechthin, sondern das mildeste unter denjenigen, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Somit können recht massive Mittel be- nutzt werden, wenn andere gleich sicher und schnell wirkende Mittel nicht zur Ver- fügung stehen. Gemäss der Rechtsprechung dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können. Dabei braucht der Angegriffene unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen oder staatliche oder andere Hilfe zu suchen (vgl. SEELMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 15 StGB). Auch das in diesem Sinne subsidiäre Abwehrmittel ist noch nicht notwendigerweise angemessen. Hinzukommen muss die Verhältnismässigkeit i.e.S. Das angegriffene und das durch die Abwehr beeinträchtigte Rechtsgut dürfen nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Das beeinträchtigte Interesse darf gegenüber dem geschützten nicht unverhältnismässig überwiegen. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. 17 Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich ge- warnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werk- zeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist bei der Abwehr mittels gefährlicher Werkzeuge eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; SEELMANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 15 StGB). Subjektiv setzt Notwehr schliesslich voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vorgenommen hat. Die von der abwehrenden Person vorgenommene Handlung muss also mit Vertei- digungswille erfolgt sein (SEELMANN, a.a.O., N. 17 zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB liegt ein sog. Notwehrexzess vor. Dieser ist grundsätzlich strafbar, jedoch mit zwei Ein- schränkungen (SEELMANN, a.a.O., N. 1 zu Art. 16 StGB): Liegt eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr vor, so ist nach Art. 16 Abs. 1 StGB zwingend eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen vorzu- nehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen, aber dennoch ausreichend sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (SEELMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 16 StGB). Art. 16 Abs. 2 StGB enthält sodann einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflo- sigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet. Gemeint ist der sog. asthenische Affekt. Sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer kommen als Schuldausschliessungsgrund grundsätzlich nicht in Betracht. Unterge- ordnete Anteile sthenischer Affekte schliessen allerdings die Annahme der Ent- schuldbarkeit nicht schon aus. Straflos ist der Täter nur, wenn der rechtswidrige Angriff es war, welcher allein oder doch vorwiegend die Aufregung oder die Bestür- zung des Täters verursacht hat. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Entschuldbar müssen also, analog wie bei Totschlag (Art. 113 StGB), die Aufregung oder die Bestürzung sein, nicht aber die deliktische Reaktion des Ange- griffenen. Über den Grad der Aufregung oder Bestürzung spricht sich das Gesetz nicht näher aus. Es verlangt beispielsweise nicht eine "heftige" Gemütsbewegung wie beim Totschlag. Doch reicht auch nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung. Als rechtserheblicher asthenischer Affekt gilt nicht schon jedes nahe liegende Angstgefühl. Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Er wird einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h. einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlan- gen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erfor- derlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den 18 Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (BGE 102 IV 1 E. 3.b. S. 7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1211/2015 vom 10. November 2015 E. 1.3.2 und 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 5.3; SEELMANN, a.a.O., N. 3 zu Art. 16 StGB). Es wird schliesslich zwischen dem sog. intensiven Exzess (Überschreitung der An- gemessenheit der Abwehr innerhalb der zeitlichen Grenzen der Notwehrberechti- gung) und dem sog. extensiven Exzess, bei dem es schon an der Notwehrlage fehlt, unterschieden. Vom Entschuldigungsgrund nach Art. 16 Abs. 2 StGB erfasst ist jedenfalls der intensive Exzess. Ob auch der extensive Exzess darunter fällt, wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (SEELMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 16 StGB, m.w.H.). 11.2.2 Notwehrlage in casu Mit der Vorinstanz ist eine Notwehrlage zu bejahen, was – wie in der Replik klarge- stellt wurde – auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht bestritten wird. Gemäss dem erstellten Sachverhalt drohte der Geschädigte dem Beschuldigten zunächst damit, dass er handgreiflich werden würde, wenn dieser die «Mietzins- vereinbarung» nicht unterschreibe. Weil der Beschuldigte diese Drohung nicht ernst nahm, nur ein Lächeln für den Geschädigten übrig hatte und ihm sinngemäss sagte, er träume wohl, zückte letzterer das Messer und hielt es bei seiner Hüfte mit der Spitze in Richtung des Beschuldigten. Auch wenn der Geschädigte selbst angab, er habe den Beschuldigten mit dem Messer nicht verletzen wollen, er faktisch – jedenfalls vorläufig – "lediglich" seine Drohkulisse verstärkte und keine darüber hinausgehenden Anstalten traf, den Be- schuldigten konkret anzugreifen, ist mit der Vorinstanz von einem unmittelbaren Angriff auszugehen. Wie sie zu Recht ausführt, war der Beschuldigte in diesem Moment nicht in der Lage zu erkennen, was der Geschädigte mit dem Messer be- absichtigte, bzw. ob dieser es bei der reinen Drohung belassen würde. Hätte der Beschuldigte in dieser Situation zugewartet, wäre er ein ernsthaftes Risiko einge- gangen, verletzt zu werden, zumal die Atmosphäre zwischen den beiden Kontra- henten in diesem Moment sehr angespannt war, der Geschädigte zuvor bereits ex- plizit damit gedroht hatte, handgreiflich zu werden, und dieser den Beschuldigten auch bereits an der Jacke festhielt. Es waren damit einerseits genügend Anzeichen vorhanden, welche auf eine unmittelbar drohende Rechtsgutverletzung (Leib und Leben des Beschuldigten) schliessen liessen. Andererseits war durch die versuchte Nötigung auch das Rechtsgut des Beschuldigten auf freie Willensbildung tangiert. Der Angriff war zweifelsohne rechtswidrig. Er stellte selber keine Abwehrhandlung dar und wie die Vorinstanz richtig ausführt, war der Geschädigte auch nicht berech- tigt, die Anerkennung allfälliger Mietzinsausstände durch Androhung oder Ausü- bung von Gewalt zu erzwingen. Die Notwehrlage dauerte auch noch weiter an, nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten das Messer bereits entwunden hatte. Einerseits stand immer noch die Drohung von Handgreiflichkeiten seitens des Geschädigten im Raum. Anderer- seits ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass dieser versuchte, wieder 19 in den Besitz des Messers zu gelangen. Insofern drohte dem Beschuldigten nach wie vor eine Verletzung seiner körperlichen Integrität. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, veränderte sich indessen mit der Wegnahme des Messers die Ausprägung der Notwehrlage deutlich. Vom Geschädigten, welcher eben nicht mehr im Besitz des Messers war, ging nun eine klar tiefere Gefahr aus, als noch zuvor. Es lag nun primär ein waffenloser Angriff vor, während die Gefahr einer Verletzung des Beschuldigten mit dem Messer deut- lich weiter entfernt lag. Dies wird nachfolgend im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung zu berücksichtigen sein. Zusammenfassend befand sich der Beschuldigte also vom Zeitpunkt der Bedro- hung durch den Geschädigten mit dem Messer bis zum Zeitpunkt des angeklagten Schlags mit dem Messergriff in einer Notwehrlage, wobei sich allerdings die Gefahr einer erheblichen Rechtsgutverletzung mit der Behändigung des Messers durch den Beschuldigten deutlich verringerte. 11.2.3 Notwehrhandlung in casu Der Beschuldigte schlug dem angreifenden Geschädigten zum Zweck der Verteidigung mit der Faust, in welcher er das Messer hielt, ins Gesicht. Es liegt damit sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht eine Notwehrhandlung vor. Zu prüfen ist jedoch, ob diese Handlung angemessen, d.h. subsidiär und verhältnismässig i.e.S. war. Es fragt sich, ob der Schlag mit dem Messergriff das mildeste dem Beschuldigten zur Verfügung stehende, den Angriff mit Sicherheit sofort beendende Abwehrmittel war. Dies ist zu verneinen. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen standen dem Beschuldigten zwar zur Abwehr nur seine rechte Hand – in welcher er das Messer hielt – sowie seine unteren Extremitäten (Beine, Füsse) zur Verfügung. Mit der linken Hand hielt er derweil weiterhin das Handgelenk des Geschädigten. Allerdings war der Beschuldigte nach Behändigung des Messers nicht mehr – weder räumlich noch zeitlich – derart in Bedrängnis, dass es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, das Messer wegzuwerfen und sich mit blossen Fäusten oder Tritten zu wehren. Der Geschädigte hatte dem Beschuldigten zwar Handgreiflichkeiten angedroht und solche standen nach wie vor im Raum, doch im Moment der zur Diskussion stehenden Verteidigungshandlung holte der Geschädigte nicht etwa konkret zu einer solchen Handgreiflichkeit (z.B. Faustschlag) aus, sondern wollte primär wieder in den Besitz des Messers gelangen. Der Beschuldigte fühlte sich dem Geschädigten im Falle eines Kampfes ohne Waffen zudem überlegen und – wie sich am weiteren Verlauf der Auseinandersetzung klar zeigte – war er dies auch. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft reichte zwar «alleine die physische Präsenz des dem Geschädigten [...] überlegenen Beschuldigten» zur Abwehr des Angriffs offensichtlich nicht aus, nachdem der Geschädigte ja gerade nicht locker liess, obwohl er nicht mehr im Besitz des Messers war. Hingegen legt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dar, dass der Beschuldigte den Angriff mit den blossen Fäusten hätte abwehren können und dies auch wusste. 20 Insofern war der Schlag mit dem Stahlhammer-Griffende in der Faust nicht das mildeste zur Verfügung stehende Abwehrmittel. Die Voraussetzung der Subsidiarität ist nicht erfüllt. Es liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Selbst wenn man aber der Auffassung sein wollte, dass der Beschuldigte das mildeste ihm zur Verfügung stehende, den Angriff sofort beendende Abwehrmittel wählte, läge ein solcher Exzess vor. Der ausgeführte Schlag mit dem Messer in der Hand, war nämlich in jedem Fall nicht verhältnismässig i.e.S. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, hatte sich die Notwehrlage für den Beschuldigten eben deutlich entschärft, nachdem es ihm gelungen war, dem Geschädigten das Messer zu entwinden. Er hatte ab diesem Zeitpunkt – auch angesichts seiner körperlichen Überlegenheit im Rahmen eines Faustkampfs – ein wesentlich tieferes Risiko einer möglicherweise ernsthaften Körperverletzung zu gewärtigen als noch zuvor. Der Angriff dauerte zwar weiterhin an, war aber nun, da der Geschädigte nicht mehr im Besitz der Waffe war und auch sonst nicht unmittelbar auf den Beschuldigten losging, sondern primär wieder in den Besitz des Messers kommen wollte, wesentlich weniger gefährlich. Wohl war grundsätzlich beiderseits das gleiche Rechtsgut (körperliche Unversehrtheit) betroffen. Allerdings drohte dem Beschuldigten in dieser Situation unmittelbar keine schwere Körperverletzung mehr, während der Messerbodenschlag auf Seiten des Geschädigten eine ganz erhebliche solche Gefahr mit sich brachte. Der mit einiger Kraft ausgeführte Schlag mit dem Stahlhammer-Griffende des Messers ging mit dem Risiko einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts oder auch eines dauerhaften Unbrauchbarmachens eines Organs (Erblindung) einher. Darüber hinaus barg er im Rahmen des dynamischen Geschehens ein erhebliches Risiko einer lebensge- fährlichen Stich- oder Schnittverletzung auf Seiten des Geschädigten, auch wenn der Beschuldigte das Messer nicht Waffe einsetzte. Das musste ihm klar sein. Dennoch setzte der Beschuldigte den gefährlichen Gegenstand ein. Dies zudem ohne die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderte besondere Zurück- haltung, insbesondere ohne vorherige Warnung des Geschädigten. Damit erweist sich die Notwehrhandlung als nicht angemessen. Der Rechtferti- gungsgrund der Notwehr (Art. 15 StGB) ist nicht gegeben. 11.2.4 Notwehrexzess Der Beschuldigte hat die Grenzen der Notwehr überschritten, weil er bei bestehen- der Notwehrlage nicht das mildeste erfolgsversprechende Abwehrmittel wählte und weil seine Abwehrhandlung unter Berücksichtigung von Art und Schwere des An- griffs unverhältnismässig hohe Risiken für den Angreifer mit sich brachte. Es liegt ein sog. intensiver Notwehrexzess vor. Allerdings handelt es sich nicht um einen groben Exzess. So bestand bis kurz vor dem hier zu beurteilenden Messerbodenschlag – solange der Beschuldigte vom Geschädigten mit dem Messer bedroht wurde und bis zur erfolgten Behändigung desselben durch den Beschuldigten – noch eine Notwehrlage, welche eine Ab- wehrhandlung i.S.v. Art. 15 StGB gerechtfertigt hätte. Weiter ist dem Beschuldigten 21 zu Gute zu halten, dass er das Messer nicht als Stich- bzw. Schnittwaffe benutzte und auch nicht mit voller Wucht zuschlug. Es ist deshalb auf jeden Fall eine deutliche Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB angezeigt. Entgegen der (als Eventualbegründung vorgebrachten) Auffassung der Verteidi- gung ist hingen der Entschuldigungsgrund von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht gegeben. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte zwar erschrak und auch eine gewisse Angst empfand, als der Geschädigte das Messer zückte und ihn da- mit bedrohte. Indessen war diese Angst nicht besonders stark ausgeprägt und trat zudem spätestens nach Behändigung des Messers durch den Beschuldigten ge- genüber seiner Wut über das Vorgehen des Geschädigten in den Hintergrund. Der Beschuldigte liess sich mithin primär im sthenischen Affekt zu der unangemesse- nen Abwehr hinreissen, wogegen Aufregung und Bestürzung über den Angriff eine bloss untergeordnete Rolle spielten. Der Beschuldigte handelte schuldhaft. 12. Fazit Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen in Notwehrexzess, schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 12.1 Strafart und Strafrahmen Art. 123 Ziff. 2 StGB sieht bei einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe vor. Gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB mildert das Gericht im Falle eines Notwehrexzesses (welcher gleichzeitig die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 StGB aber nicht er- füllt) die Strafe. Nach Art. 48a StGB ist das Gericht, wenn es die Strafe mildert, nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Abs. 1). Es kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Abs. 2). Allerdings ist der ordentliche Strafrahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen aus- serordentlicher Umstände zu verlassen, selbst wenn Strafmilderungsgründe zu be- jahen sind. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich dann stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusam- mentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden wi- derspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausserordentliche Umstände, welche ein Unterschreitung des ordentlichen Straf- rahmens bzw. die Strafart der Busse anstelle der gesetzlich vorgesehenen Gelds- trafe rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Dem Notwehrexzess kann inner- halb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden. 22 Hingegen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass aufgrund des Verschuldens und der strafreduzierenden Aspekte sowie unter Berücksichtigung von Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB vorliegend lediglich die Strafart der Geldstrafe (Art. 34 ff. StGB) in Frage kommt (vgl. nachstehend E. III.12.5). 12.2 Tatkomponenten 12.2.1 Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten eine ca. 1,5 cm lange, blutende Quetsch-Risswunde am Kinn zu, welche mit drei Stichen genäht werden musste. Die notfallärztliche Versorgung konnte ambulant vorgenommen werden, erforderte jedoch eine weitere ärztliche Konsultation zwecks Entfernung der Fäden (pag. 60 f.). Der Geschädigte hatte im Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersu- chung noch Schmerzen beim Öffnen des Mundes (pag. 118). Der Messerboden- schlag hatte hingegen keine knöchernen Verletzungen oder Nervenschädigungen zur Folge und dürfte nach Einschätzung des IRM unter diskreter Narbenbildung abgeheilt sein (pag. 119). Etwas anderes ist nicht bekannt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verletzung keine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich zog und – mit Ausnahme einer diskreten Narbe am Kinn – folgenlos abheilte. Die tatsächliche Rechtsgutverletzung hielt sich mithin in Grenzen. Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass mit dem Einsatz des gefährlichen Ge- genstands durchaus eine erhöhte Gefährdung der körperlichen Integrität des Ge- schädigten einherging. Der Schlag mit dem Stahlhammer-Griffende hätte schlim- mere Narben hinterlassen, zu knöchernen Verletzungen (z.B. Nasenbein- oder Jochbein) oder zur Beschädigung der Augen bis hin zur Erblindung führen können. Darüber hinaus bestand – trotz der Art, wie der Beschuldigte das Messer in der Hand hielt – im Rahmen des dynamischen Geschehens auch die Gefahr einer po- tentiell lebensgefährlichen Schnitt- oder Stichverletzung. Dennoch wiegt das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts (körperliche Integrität) insgesamt noch leicht. 12.2.2 Verwerflichkeit des Handelns Gemäss dem erstellten Sachverhalt war es der Geschädigte, der den Beschuldig- ten nicht mit dem Fahrrad wegfahren lassen wollte, ihn an der Jacke packte und von ihm wiederholt und vehement – zunächst unter Androhung von Handgreiflich- keiten und später mit vorgehaltenem Messer – das Unterschreiben der «Mietzins- vereinbarung» forderte. Der Geschädigte stand mithin am Anfang der tätlichen Auseinandersetzung und hat deren Eskalation mit zu verantworten. Der Beschuldigte schlug eher "reflexmässig" und nicht mit voller Wucht zu. Dabei benutzte er zwar einen gefährlichen Gegenstand, setzte aber zumindest nicht die Klinge, sondern lediglich das Griffende des Messers ein. Dass dieses Griffende aus einer Stahlhammer-Fläche bestand, war – obwohl er darum wusste – Zufall und vom Beschuldigten nicht geplant. Aufgrund des Opfermitverschuldens und unter Berücksichtigung der konkreten Ausführung des Schlags mit dem Messer in der Faust erscheint die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten eher gering. 23 12.2.3 Willensrichtung Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Dies ist leicht verschuldensmin- dernd zu berücksichtigen. 12.2.4 Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte schlug den Geschädigten, weil er von diesem in Ruhe gelassen werden und heimgehen wollte. Er erschrak zwar auch und empfand eine gewisse Angst, als der Geschädigte das Messer zückte. Dennoch handelte er nicht aus ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, sondern weil er wütend wurde und die Beherrschung verlor. Dies ist angesichts des Vorgehens des Ge- schädigten zwar nachvollziehbar und deshalb nicht verschuldenserhöhend zu wer- ten. Andererseits ergibt sich hieraus – über die Strafminderung aufgrund des Not- wehrexzesses (nachfolgend E. III.12.3) hinaus – auch keine weitere Verringerung des Verschuldens. 12.2.5 Fazit zur objektiven und subjektive Tatschwere Es handelt sich angesichts der doch nicht unerheblichen Gefährdung des ge- schützten Rechtsguts vorliegend nicht mehr um eine Bagatelle. Dennoch ist das Tatverschulden – insgesamt betrachtet und unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als leicht einzustufen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der seit 1. Juli 2015 geltenden Fassung (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer ein Bierglas gegen den Kopf wirft, wodurch dieses Schnittwunden am Hinterkopf erleidet, ambulant im Spital behandelt werden muss und drei Tage ar- beitsunfähig ist, eine Referenzstrafe von 120 Strafeinheiten vor. Vorliegend wiegt die Rechtsgutverletzung bzw. –gefährdung etwa ähnlich schwer, der Beschuldigte handelte aber deutlich weniger verwerflich und ausserdem "nur" eventualvorsätz- lich. Aufgrund der genannten Tatkomponenten erscheinen der Kammer 60 Strafeinhei- ten verschuldensangemessen. 12.3 Strafmilderung bzw. -minderung aufgrund Notwehrexzess Die Strafe ist aufgrund der Begehung der Tat in Notwehrexzess zu mildern (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 StGB) bzw. vorliegend innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu mindern (vgl. vorstehend E. III.12.1). Der Beschuldigte überschritt die Grenzen der Notwehr eher geringfügig. Die Not- wehrlage hatte sich erst unmittelbar zuvor durch die Behändigung des Messers durch den Beschuldigten entschärft. Es ist ihm in Bezug auf die Notwehrhandlung "lediglich" vorzuwerfen, dass er – statt das Messer wegzuwerfen und sich mit blos- sen Fäusten zu wehren – mit dem Stahlhammer-Griffende des zudem spitzen, mit- tellangen Messers zuschlug und dies dem Geschädigten nicht zuerst angedroht bzw. diesen vor dem Messereinsatz gewarnt hatte. Zudem ist zu berücksichtigen, 24 dass der unangemessenen Abwehrhandlung untergeordnet auch asthenische Af- fekte zugrunde lagen. Dies hat sich deutlich strafreduzierend auszuwirken. Unter dem Titel Notwehrexzess erscheint eine Reduktion der aufgrund der (übri- gen) Tatkomponenten angemessenen Strafe um etwa die Hälfte auf rund 30 Stra- feinheiten angezeigt. 12.4 Täterkomponenten 12.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist heute 28-jährig. Er ist in geordneten Verhältnissen in G.________ aufgewachsen und hat dort neun Jahre die Volksschule besucht. Nach einem Auslandaufenthalt in Amerika und einem Jahr KV-Schule liess er sich erfolgreich zum Fachmann Betriebsunterhalt ausbilden. Bis September 2014 arbei- tete er bei der H.________. Seither ist er offenbar – abgesehen von kurzen Tem- poräranstellungen als Hilfsgärtner – erwerbslos (pag. 27, pag. 161 Z. 20 f.). Der Beschuldigte erhält gemäss seinen Angaben derzeit eine ALV-Entschädigung von CHF 800.00 monatlich (pag. 257). Es ist davon auszugehen, dass er darüber hin- aus weiterhin vom Sozialdienst unterstützt wird (vgl. pag. 161 Z. 22 ff.). Der Be- schuldigte leidet an Epilepsie (pag. 27). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 259). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten. 12.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich während des gesamten Verfahrens kooperativ verhalten. Er hat zudem bei seiner ersten Einvernahme umgehend zugegeben, den Geschä- digten mit dem Messerboden ins Gesicht geschlagen zu haben (pag. 30 Z. 122 f.). Während erwartet werden darf, dass sich ein Beschuldigter im Verfahren anständig verhält, ist das frühe Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen. Unter diesem Titel erscheint eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um rund 10 Strafeinheiten angezeigt. 12.4.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte weist eine durchschnittliche Strafempfindlichkeit auf. 12.4.4 Fazit Täterkomponente Aufgrund der Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe um 10 auf 20 Strafeinheiten angemessen. 12.5 Fazit Strafmass Insgesamt erscheint damit unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten sowie des Notwehrexzesses eine Strafe in der Höhe von 20 Strafeinheiten ange- messen. Diese ist aufgrund ihrer geringen Höhe und unter Berücksichtigung des hier mögli- chen bedingten Vollzugs (vgl. nachstehend E. III.12.7.) grundsätzlich als Geldstrafe auszufällen (Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). 25 12.6 Höhe Tagessatz Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er erhält eine Arbeitslosenent- schädigung von CHF 800.00 monatlich und es ist davon auszugehen, dass er darüber hinaus vom Sozialdienst unterstützt wird. Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf das praxisgemässe Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. 12.7 Aufschub des Vollzugs Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht not- wendig, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Geldstrafe kann daher bedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf das Minimum von 2 Jahren bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 12.8 Verbindungsbusse Es gilt zu beachten, dass Tätlichkeiten mit einer (stets zu vollziehenden) Übertre- tungsbusse zu bestrafen wären (die VBRS-Richtlinien sehen für eine Ohrfeige bei ansonsten ähnlichem Referenzsachverhalt eine Referenzbusse von CHF 300.00 vor), während die Geldstrafe für das eigentliche schwerere Delikt der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand bedingt ausgesprochen werden kann. Es liegt eine sog. „Schnittstellenproblematik“ vor. Die bedingte Geldstrafe ist daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden. Der Verbindungsbusse kommt gleichzeitig eine „Denkzettelfunktion“ zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Verbindungsbusse grundsätzlich höchstens einen Fünftel der bedingten Geldstrafe ausmachen. Ab- weichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen jedoch denkbar um si- cherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeu- tung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191 mit Hinweisen). Hier liegt ein derartiger Ausnahmefall vor. Würde lediglich ein Fünftel der bedingten Geldstrafe als Verbindungsbusse ausgesprochen, wäre diese derart gering, dass ihr kein ernsthafter Strafcharakter zukäme und auch die Schnittstellenproblematik nicht genügend berücksichtigt würde. Es erscheint deshalb angemessen, eine Ver- bindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00, entsprechend der Hälfte der beding- ten Geldstrafe, auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist auf 10 Tage festzusetzen. 12.9 Anrechnung Polizeihaft Der Beschuldigte befand sich vom 22. bis 23. Januar 2015 in Polizeihaft. Da die Haft allerdings nur knapp 23 Stunden dauerte, ist sie praxisgemäss (vgl. METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 51 StGB) lediglich im Umfang von einem Tag an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 26 12.10 Fazit auszufällende Strafe Der beschuldigte ist bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) zu verurteilen. IV. Kosten und Entschädigung 13. Erste Instanz 13.1 Kosten Auf die Ausscheidung von auf den in erster Instanz eingestellten Verfahrensteil ent- fallenden Kosten wurde rechtskräftig verzichtet. In allen übrigen Punkten der An- klage wurde der Beschuldigte schuldig erklärt und entsprechend verurteilt. Er hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 3‘195.30 zu tragen. 13.2 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten zählen grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, sie stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt diese Kosten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde in erster Instanz auf CHF 4‘070.00 bestimmt. Das volle Honorar wird von der Kammer entsprechend der Kostennote (pag. 176) auf CHF 4'956.50 festgesetzt. Der Beschuldigte wurde zu den Verfahrenskosten verurteilt. Er hat folglich dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuerstatten und diesem die Differenz zum vollen Honorar von CHF 886.50 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14. Obere Instanz 14.1 Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Generalsstaatsanwaltschaft dringt im Berufungsverfahren mit sämtlichen An- trägen durch, während der Beschuldigte vollständig unterliegt. Er hat daher die Ver- fahrenskosten oberer Instanz vollumfänglich zu tragen. Diese werden im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). 14.2 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 27 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 1. Juni 2017 (pag. 294 ff.) einen Zeitaufwand von 13.25 Stunden geltend. Dieser war geboten und ist zu- züglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Das volle Honorar ist ent- sprechend der Kostennote festzusetzen. Der Beschuldigte ist unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO auch diesbezüglich rück- und nachzahlungspflichtig. V. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten wird auf das Dispositiv verwiesen. 28 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Juni 2016 (PEN 2016 34) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 22.01.2013 bis zum 14.06.2013 in Wilderswil und anderswo, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde (Ziff. I des Urteilsdispo- sitivs); 2. A.________ der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen in der Zeit vom 15.06.2013 bis zum 22.01.2015 in Wilderswil und anderswo, schuldig erklärt wurde (Ziff. III erster Teil des Urteilsdispo- sitivs); 3. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag (Ziff. III.1. des Urteilsdispositivs mit Ausnahme der Anrechnung der Polizeihaft auf die Busse); 4. verfügt wurde, dass die sichergestellten Strickhandschuhe „Adidas“ dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden (Ziff. IV.3. des Urteils). II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen in Notwehrexzess am 22.01.2015 in Wilderswil z.N. von C.________ und in Anwendung der Art. 16 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a Abs. 1, 51, 123 Ziff. 2 StGB, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. 29 Die Polizeihaft wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘195.30. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.42 200.00 CHF 3'283.34 Auslagen MWST-pflichtig CHF 485.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'768.54 CHF 301.48 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'070.00 volles Honorar CHF 4'104.18 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 485.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'589.38 CHF 367.15 Total CHF 4'956.50 nachforderbarer Betrag CHF 886.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ in erster Instanz mit CHF 4‘070.00. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 886.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 30 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.25 200.00 CHF 2'650.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 105.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'755.70 CHF 220.46 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'976.15 volles Honorar CHF 3'312.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 105.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'418.20 CHF 273.46 Total CHF 3'691.65 nachforderbarer Betrag CHF 715.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ in oberer Instanz mit CHF 2‘976.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 715.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - KOST (nur Dispositiv) 31 Bern, 29. Juni 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 32