3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 32‘139.85. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 6‘866.85 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. III.6 hiernach). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'970.75. 45 III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: