in Anwendung von Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 19 Abs. 1 Bst. a, c, d, e, g, 19 Abs. 2 Bst. b, c und 19 Abs. 3 Bst a BetmG 116 Abs. 1 Bst. a, 117 Abs. 1 AuG 87 AHVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 534 Tagen (vom 11.2.2015 bis 28.7.2016) und mit vorzeitigem Strafantritt am 29.7.2016. 2. Zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 6‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.