3. A.________ im Widerrufsverfahren der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2.12.2011 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, die Probezeit um ein Jahr verlängert und die diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 ihm zur Bezahlung auferlegt wurden. 44 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und bandenund gewerbsmässig begangen (vgl. Ziff. I.2 hiervor):